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Zuchtordnung

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Zuchtordnung des

" Klub zur Züchtung ungarischer Vorstehhunde"

( Kurzform: "Magyar Vizsla Club" oder "MVC")

gültig ab 1.12.2011



I. Allgemeine Zuchtbestimmungen


  1. Die nachfolgenden Zuchtbestimmungen sind für alle Klubmitglieder des MVC verpflichtend. Die Überwachung und Durchführung dieser Bestimmungen und der Einhaltung der Zuchtordnung und Eintragungsbestimmungen des ÖKV und der FCI liegt in den Händen des Zuchtwartes und des Klubvorstandes.

 

  1. Alle Klubmitglieder sind verpflichtet, den Klub(Schatzmeister) vom Verkauf oder sonstigen Abgabe jedes Welpen, Jugendlichen und erwachsenen ungarischen Vorstehhundes, binnen 4 Wochen nach der Abgabe, zu benachrichtigen und den Abnehmer mit Name und Adresse bekannt zu geben.

 

  1. Der Zuchtwart kann bei der Auswahl der Zuchttiere beratenden, bei schwerwiegenden Gründen auch bestimmenden Einfluss nehmen.

 

  1. Der Besitzer des Rüden hat sich vor dem Deckakt zu vergewissern, ob von Seiten des Klubs Bedenken gegen die geplante Paarung bestehen.

 

  1. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Zuchtordnung durch eine der am Zuchtgeschehen beteiligten Personen werden über Beschluss des Klubvorstandes:

    1. Geldbußen bis zur Höhe der 20-fachen Vereinsgebühr für die Eintragung des Wurfes verhängt.

    2. Zuchtsperren verhängt

    3. Die Sperre der Zuchtstätte beim Disziplinarsenat des ÖKV beantragt.

    4. Der Ausschluss der gegen diese ZO verstoßenden Person aus dem Verein durchgeführt.

    5. Verstöße gegen die Zuchtordnung werden in den öffentlichen Organen des Vereins publiziert( Homepage, Klubnachrichten, UH, etc.)

    6. Diese Sanktionen können einzeln bzw. auch nebeneinander zur Anwendung gebracht werden.



II. Zuchtziel

 


Zuchtziel des MVC ist die Rein- und Leistungszucht des ungarischen Vorstehhundes durch Auslese geeigneten Zuchtmaterials hinsichtlich Gebrauchs-, Formwert und Gesundheit, seine Veredelung und Vervollkommnung hinsichtlich der vielseitigen Anlagen und die möglichste Verbreitung der Rasse in Jägerkreisen.



III. Züchter und Zuchtrecht


  1. Nach den Bestimmungen der Federation Cynologique Internationale(FCI) gilt als Züchter grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Deckaktes. Die Welpen können nur den Zwingernamen ihres Züchters tragen. Die Übertragung des Zuchtrechtes ist in folgenden Fällen möglich.

 

    1. bei Eigentumswechsel einer belegten Hündin, wenn der Besitzer zustimmt, dass der Käufer als Züchter des zu erwartenden Wurfes gilt.

    2. Wenn das Zuchtrecht für einen Wurf einem anderen Züchter zur Zuchtmiete überlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich die vermietete Hündin spätestens 7 Wochen nach dem Belegen bis zur 8. Woche nach dem Werfen im Gewahrsam des Zuchtmieters befindet.


In beiden Fällen ist der Zuchtwart des Vereines und der Zuchtbuchführer des ÖKV spätestens 14 Tage vor dem Deckakt mittels eingeschriebenen Briefes von diesem Vertrag zu verständigen. Erfolgt die Verständigung nicht, so gilt nach wie vor der Verkäufer bzw. der Vermieter als Züchter.

 

  1. Die Züchter anerkennen die vom MVC Klubvorstand ausgegebene zeitliche Vorgehensweise für Züchter, die im Anhang 1 extra angeführt werden.

 

  1. Jede geplante Paarung ist rechtzeitig zu melden. Der Zuchtwart muss spätestens 4 Wochen vor dem Deckakt, vom Züchter, verständigt worden sein.

 

  1. Eines der Elterntiere darf kein Anlagenträger für das Langstockhaar sein. Es muss somit zumindest ein Elternteil eine negative Langstockhaar Gen Überprüfung vorweisen können.( Speichelprobe LABOKLIN), dies gilt auch für bereits zur Zucht zugelassene Hunde vor dem 01. 12. 2011.

 

  1. Mit einer Hündin darf grundsätzlich in einem Jahr nur einmal gezüchtet werden. Seit letzten Deckung, auf die eine Trächtigkeit folgte, müssen mindestens 366 Tage vergangen sein.

 

  1. Die Verwendung einer Amme ist im Allgemeinen untersagt. Sie ist nur bei Tod oder Krankheit der Mutter und bei übergroßer Welpenzahl bei hohem Zuchtwert der Tiere und Schwierigkeiten der Wiederholung der Paarung zulässig.

 

  1. Der Züchter ist verpflichtet, sowohl den erwachsenen Zuchttieren als auch den Welpen geeignete Haltungs- und Aufzuchtbedingungen zu schaffen.


  1. Die Züchter sind verpflichtet, den Mitgliedern des Klubvorstandes oder vom Klubvorstand beauftragten Personen jederzeit Einblick in die Zuchtstätte und in die Zucht zu gewähren.



IV. Zuchtvoraussetzungen


  1. Alle zur Zucht verwendeten Hunde müssen im ÖHZB oder in einem anderem, von der FCI anerkannten, Zuchtbuch eingetragen sein. Befindet sich der Hauptwohnsitz, des Besitzers eines der Elterntiere in Österreich, muss der Hund im ÖHZB eingetragen sein. Bei im Ausland geprüften Importhunden, müssen die Hunde auf einer vom MVC veranstalteten Anlagenprüfung, Feld- und Wasserprüfung oder Vollgebrauchsprüfung vorgestellt werden.


  1. Das Mindestalter der zur Zucht verwendeten Hunde beträgt 18 Monate. Nach oben wird das Zuchtalter für Hündinnen mit dem vollendeten 7. Lebensjahr begrenzt. Bei Rüden besteht keine Altersgrenze nach oben.


  1. Für alle zur Zucht verwendeten Tiere muss ein Befund der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder eines vom Vorstand des MVC bestimmten Tierarzt, dass keine Hüftgelenks-Dysplasie (Befund HD-A bzw. HD-B ist erforderlich) nachgewiesen ist, vorgelegt werden. Die von den Tierärzten erstellten Befunde dürfen an den amtierenden Zuchtwart des MVC weitergeleitet werden.


  1. Ein Hund der zur Zucht zugelassen wird, muss mindestens einmal auf einer, vom MVC veranstalteten Anlagenprüfung, im Jahr nach dem Wurftag, wenn dieser vor dem 1. Oktober liegt, vorgeführt werden. Eine Feld- und Wasserprüfung oder Vollgebrauchsprüfung, abgehalten nach der PO des ÖJGV, ist ebenfalls verpflichtend.


  1. Sollte ein Hund die Voraussetzungen für die Zucht nicht erfüllen so wird dies auf seiner Ahnentafel mit "Zuchtverbot" vermerkt. Ebenso wird der Grund für den Zuchtausschluss auf dieser vermerkt


  1. NORMALZUCHT


Gilt nur für Hündinnen die bis zum 01.12. 2011 bereits unter den Kriterien "Normalzucht" einmal zur Zucht zugelassen wurden. Hündinnen, für die nach dem 01.12. 2011 um eine Zuchtzulassung angesucht wird gelten die Voraussetzungen die für die JAGDLICHEN LEISTUNGSZUCHT notwendig sind.


  1. JAGDLICHE LEISTUNGSZUCHT


Voraussetzungen:


    1. Formwertbeurteilung bei einer internationalen Hundesausstellung in Österreich mit der Beurteilung "Sehr Gut" oder "Vorzüglich". Eine Beurteilung in der Jugendklasse nimmt auf die Zuchtzulassung keinen Einfluss.

    2. Eine bestandene Feld- und Wasserprüfung( an einen Tag abgelegt) oder eine bestandene Vollgebrauchsprüfung, nach der PO des ÖJGV.

    3. Mindesturteilsziffer im Fach Vorstehen 3

    4. Mindesturteilsziffer im Fach Suche( Stil, Schnelligkeit) jeweils 3

    5. Schussfestigkeit


  1. Zucht ausschließende Gründe


    1. Hunde mit Hüftgelenks Dysplasie ab einem Grad von C oder höher.

    2. Alle im FCI Standard des kurzhaarigen ung. Vorstehhundes angeführten ausschließenden Fehler

    3. Wesensschwäche jeder Form, beinhaltend: Schussempfindlichkeit jeden Grades, mangelnde Wildschärfe, Aggressivität, Ängstlichkeit, Angstbeißer, Nervosität, ständiges Winseln, Waidlaut

    4. Mehrmalige Vererbung eines dieser vorstehenden Fehler

    5. Ausgeschlossen von der Zucht sind auch Hunde, bei denen Zucht ausschließende Mängel operativ behandelt oder auf sonstige Weise korrigiert wurden.




V. Schadensersatzansprüche und Rechtsansprüche



  1. Schadensersatzansprüche gegen den MVC oder einzelne Vorstandsmitglieder sind ausgeschlossen, wenn sie von Maßnahmen der Zuchtbestimmungen abgeleitet werden.


  1. Die Klubmitglieder haben das Recht, bei durch den Klubvorstand verhängten Strafen, ein Schiedsgericht einzuberufen(Satzungen MVC), akzeptieren jedoch in Folge den Urteilsspruch des Schiedsgerichtes und verzichten in weiterer Folge auf jegliche Rechtsansprüche.



Anhang 1


Vorgehensweisen für Züchter


  1. Vom ÖKV das entsprechende Formular für Zuchtstättenschutz anfordern. Es dürfen 6 Vorschläge gemacht werden, wobei der Zuchstättenname höchstens aus 3 Wörtern mit maximal 20 Buchstaben bestehen darf.
    Nachdem Ihr Zuchtstättenname bei der FCI geschützt und eingetragen wurde, erhalten Sie vom ÖKV eine Zuchtstättenkarte zugeschickt.

  2. Wenn sie einen Wurf planen melden Sie sich 4 Wochen vor dem Deckzeitpunkt beim Zuchtwart, damit er einen geeigneten Rüden für Ihre Hündin finden kann.

  3. Kontaktaufnahme mit dem Deckrüdenbesitzer

  4. Die Deckbescheinigung( aktuelles Formular des ÖKV) ist am Tag des Deckaktes auszufüllen. Die Deckgebühr ist ebenfalls, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, am Tag des Deckaktes zu entrichten. Sollte die Hündin leer bleiben hat der Besitzer das Recht, innerhalb von 18 Monaten gratis nachzudecken. Das Original der Deckbescheinigung bekommt der Züchter, eine Kopie davon der Deckrüdenbesitzer.

  5. Wenn Gewissheit besteht dass die Hündin aufgenommen hat, ist dies umgehend dem Zuchtwart zu melden. Ebenso wenn die Hündin leer geblieben ist, die Welpen verloren hat oder sonstige Komplikationen auftreten.

  6. Am Tag der Geburt der Welpen muss der Züchter den Zuchtwart anrufen oder eine Email schreiben und informieren
    a) wie viele Rüden/Hündinnen geworfen wurden
    b) falls Totgeburten Rüden/Hündinnen
    c) Komplikationen bei der Hündin( Kaiserschnitt, etc.)
    d) Komplikationen bei den Welpen( Nabelbrüche, etc.)
    e) Zustand und Aussehen der Welpen( kräftig, gleichmäßig, weiße Flecken, ,etc.)
    f) wie viele Welpen schon vergeben sind.

  7. Die Wurfunterlagen sind innerhalb der ersten Woche ab Wurfdatum an den Zuchtwart
    zu schicken, wobei folgende Unterlagen beigelegt sein müssen:
    a) 1 Original +1 Kopie von der Deckbescheinigung
    b) 2 Kopien vom Abstammungsnachweis des Rüden
    c) 2 Kopien vom HD-Befund des Rüden
    d) 2 Kopien vom HD-Befund der Hündin
    e) Kopien Champion-Urkunden(jagdlich und Formwert) beider Elterntiere
    f) Kopien der Formwertbeurteilung(nur eine) und Prüfungsunterlagen beider
    Elterntiere
    g) Original Abstammungsnachweis der Hündin sowie eine Kopie davon
    h) Original Zwingerkarte
    i) Gut leserlich und vollständig ausgefülltes Eintragungsformular( aktuelles Formular des ÖKV) + Kopie. Bei den Welpennamen
    ZUERST DIE RÜDEN UND DANN DIE HÜNDINNEN BEIDES EXAKT NACH ALPHABET. DAS HEISST: GEREIHT AUCH NACH 2. UND 3. BZW. WENN NÖTIG
    AUCH NACH 4. BUCHSTABEN IM NAMEN!!!

  8. Spätestens in der 6. Woche Termin mit einem Tierarzt zum Chippen der Welpen und mit dem Zuchtwart die Wurfabnahme vereinbaren.

  9. Die Welpen dürfen frühestens ab dem Alter von 8 Wochen dem zukünftigen Besitzer übergeben werden.

  10. Die Namen, Adressen und Telefonnummern der Welpenkäufer sind an den Schatzmeister des MVC weiterzuleiten.


!!! Die Welpen müssen vom Tierarzt mit einem Chip versehen werden und dürfen ohne diesem nicht an ihre neuen Besitzer abgegeben werden. Ebenso müssen die Welpen mit einem EU Impfpass abgegeben werden!!



 

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