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Satzung

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Satzungen des Vereines
"Klub zur Züchtung ungarischer Vorstehhunde"
(Kurzform: „Magyar Vizsla - Club“ oder „MVC“)
beschlossen in der o. GV am 23. April 2005

§ 1 Name und Sitz

Der Klub führt den Namen „Klub zur Züchtung ungarischer Vorstehhunde“, bedient sich der Kurzform „Magyar Vizsla - Club“ oder „MVC“ und hat seinen Sitz in Wien. Er ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und des Österreichischen Jagdgebrauchshunde - Verbandes (ÖJGV). Der klub behält sich vor, im Bedarfsfalle in den einzelnen Bundesländern Landesgruppen ins Leben zu rufen.

§ 2 Zweck des Klubs

Zweck des Klubs ist die Rein- und Leistungszucht des ungarischen Vorstehhundes durch Auslese geeigneten Zuchtmaterials hinsichtlich Gebrauchs- und Zuchtwert, seine Veredelung und Vervollkommnung hinsichtlich der vielseitigen jagdlichen Anlagen und die möglichste Verbreitung der Rasse in Jägerkreisen. Der MVC ist durch FCI und ÖKV gemäß gültigen Reglements deren einzige mit der zuchtmäßigen Betreuung der Rasse MV betraute Verbandskörperschaft des ÖKV.

Dazu sollen nachstehende Maßnahmen dienen:
a) Bekanntgabe der offiziellen Rassekennzeichen für den ungarischen Vorstehhund laut Standard der FCI,
b) Festsetzung allfälliger Ergänzungen zu den Bestimmungen für die Eintragung ungarischer Vorstehhunde in das österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB);
c) Jährliche Durchführung der vom ÖJGV vorgesehenen Prüfungen und Beschickungen von vom ÖKV genehmigten internationalen Hundeausstellungen und klubeigenen Hundeschauen;
d) Heranbildung einer mit der Führung von Jagdhunden wohlvertrauten Jägerschaft zur Förderung waidgerechten Jagens;
e) Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Richteranwärtern und Richtern für Leistungsprüfungen und Formbewertungen;
f) Veröffentlichung der Ergebnisse der Veranstaltungen;
g) Zuchtberatung, Vermittlung von Deckrüden und Welpen;
h) Förderung des Gemeinsinnes unter den Züchtern und Eigentümern ungarischer Vorstehhunde im In- und Ausland, Abhaltung von Zusammenkünften der Klubmitglieder zwecks Meinungsaustausches.

Zur Weckung und Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühles hat der Verein ein Abzeichen geschützt, dessen Beschaffung den Mitgliedern nahegelegt wird und das bei allen Gelegenheiten zur Jagdkleidung getragen werden soll.

§ 3 Mitglieder und deren Aufnahme

Der Klub hatOrdentliche MitgliederEhrenmitglieder

Zu a) Ordentliche Mitglieder können unbescholtene Personen werden, die sich schriftlich verpflichten, die jeweils gültigen Satzungen und die Zuchtordnung des Klubs anzuerkennen.

Zu b) Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Klub selbst oder um die Rasse des ungarischen Vorstehhundes erworben haben.

Die Anmeldung zur Aufnahme in den MVC muß schriftlich bei der Geschäftsstelle erfolgen. Die Aufnahme muß vom Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.

Eine Sperre der Mitgliedsaufnahme ist, wenn es dem Klubinteresse dienlich ist, über Vorstandsbeschluß zeitweilig möglich.

§ 4 Austritt, Streichung und Ausschluss

Freiwillig austretende Mitglieder haben ihren Austritt der Geschäftsstelle mittels eingeschriebenem Brief bis spätestens 15. November des Geschäftsjahres anzuzeigen; für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu bezahlen.

Die Streichung eines Mitgliedes kann wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages mit Stimmenmehrheit vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Gegen die Streichung ist eine Berufung nicht möglich.
Der Ausschluß von Mitgliedern kann erfolgen:
a) bei Verletzung der Satzungen, der Zuchtordnung oder der Klubinteressen und bei Auflehnung und sonst ungebührlichen Benehmen gegen Richter bei Prüfungen, Ausstellungen und Schauen;
b) bei Verstößen gegen gesellschaftliche Umgangsformen innerhalb des Klubs;
c) wegen ehrenrühriger Handlungen.

Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von jedem einzelnen Mitglied gestellt werden und ist schriftlich und entsprechend begründet an die Geschäftsstelle zu richten.

Der Ausschluß eines Mitgliedes wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Gegen diesen Beschluß kann der Ausgeschlossene an das Schiedsgericht berufen.

Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Auf die Dauer eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.

Ergeben sich hinsichtlich Personen, die nicht Mitglieder des MVC, jedoch Mitglieder eines dem ÖJGV angeschlossenen Vereines sind, bei einer Veranstaltung des MVC Anstände, so kann der Vorstand an den ÖKV oder ÖJGV Antrag auf Maßregelung dieser Person stellen.

Wird einem Mitglied oder Führer seitens des MVC die Zulassung zu einer klubinternen Prüfung oder Veranstaltung untersagt, ist dies längstens binnen 14 Tagen dem ÖJGV oder ÖKV unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen.

Ist ein Mitglied rechtskräftig ausgeschlossen worden, ist dies dem ÖKV und ÖJGV binnen 14 Tagen durch den Vorstand bekanntzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben bei den Wahlen das aktive und passive Wahlrecht, beratende und beschließende Stimme in der Generalversammlung sowie das Recht, zur Tagesordnung Anträge zu stellen und schriftliche Anträge zur Generalversammlung an den Vorstand zu leiten.

2. Das Stimmrecht soll grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht, an Sitzungen des Klubs teilzunehmen; ansonsten haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestrebungen und das Ansehen des Klubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Klub und seinen Interessen abträglich sein könnte;
b) dem Klub schädliche Erscheinungen und Vorfälle unverzüglich der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu bringen;
c) den alljährlich von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag termingemäß (bis zwei Monate nach Bekanntgabe der Höhe des Mitgliedsbeitrages) einzuzahlen. Ist der Mitgliedsbeitrag nicht termingemäß eingelangt, so ruhen für das betreffende Mitglied das Stimmrecht und die Rechte ordentlicher Mitglieder solange, bis der Mitgliedsbeitrag bezahlt worden ist;
d) um die Führung der Mitgliederlisten und der Hundekartei zu erleichtern, Änderungen der eigenen Adresse und Veränderung im Stand ihrer Hunde umgehend der Geschäftsstelle bekanntzugeben. Bei Abgabe von Welpen oder eines eigenen Hundes sind die Nachbesitzer ebenfalls der Geschäftsstelle namhaft zu machen. Auch der Tod eines Tieres ist der Geschäftsstelle bekannt zu geben.

4. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an allen klubeigenen Veranstaltungen wie klubeigenen Prüfungen, Sonderausstellungen, Schauen und Mitgliederzusammenkünften teilzunehmen, sich jederzeit um Unterstützung und Beratung ihre Hunde betreffend an den Vorstand zu wenden und bezahlen für Wurfeintragungen die ermäßigte Eintragungsgebühr.

§ 6 Klubleitung

Die Organe des Klubs sind der Vorstand und die Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die alle Jäger, das heißt Inhaber einer gültigen Jagdkarte sein müssen. Und die Hauptfunktionen wahrzunehmen haben: dem Präsident, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Zuchtwart und dem Jagd- und Prüfungsreferenten. Weitere Vorstandsmitglieder sind bis zu drei Vizepräsidenten, der Schriftführer, dem Ausstellungsreferenten und bei Bedarf maximal 3 Beisitzer. Eine Betrauung mit 2 Funktionen ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird der Ersatz durch den Vorstand kooptiert. Ebenso kann im Wege der Kooption eine neu geschaffene Funktion besetzt werden.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Ämter sind Ehrenämter.

Die im Sinne dieser Satzung rechtskräftig gefassten Beschlüsse der Organe des Klubs haben für alle Klubangehörigen bindende Kraft.

Wenn ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen oder mehr als die Hälfte der Sitzungen des Jahres unentschuldigt fernbleibt, wird sein Mandatsverzicht angenommen.

Falls Vorstandsmitglieder Handlungen setzen, die die Tätigkeit des Vereines behindern oder ihm Schädigung zufügen, können sie durch den Vorstand, der diesen Beschluß mit 2/3 Mehrheit fassen muß, abberufen werden.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf über Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten statt und sind bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, wenn sich unter ihnen der Präsident oder Vizepräsident befindet, beschlußfähig.

Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, der am längsten Mitglied des MVC ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In allen Fällen, die durch die Satzungen nicht ihre Erledigung finden, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Kann eine Erledigung nicht getroffen werden, ist diese Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Der Vorsitzende kann Sitzungen ganz oder teilweise als vertraulich erklären.

Über alle Sitzungen ist eine Verhandlungsschrift (Beschlussprotokoll) zu führen, die von den Teilnehmern der nächsten gleichartigen Sitzung zu beglaubigen und von Präsident und dem Schriftführer (oder auch dem Geschäftsführer) zu unterzeichnen ist.

§ 7 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet bis längstens Ende Juni eines jeden Geschäftsjahres an dem vom Vorstand festzusetzenden Ort statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Präsident in besonders wichtigen Fällen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ¼ aller Mitglieder einen diesbezüglich begründeten und von den Antragstellern eigenhändig unterfertigten Antrag einbringen.
Die Einladung zu den Generalversammlungen hat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Die Einladung zu den Generalversammlungen hat mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesodnung durch den Vorstand entweder an jedes Mitglied persönlich oder durch Verlautbarung in der Jagdpresse zu erfolgen.

Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes oder Anträge von Mitgliedern müssen 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Erstere sind unbedingt, letztere nur dann auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von mindestens 10 weiteren Mitgliedern unterstützt und eigenhändig gefertigt und spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung eingebracht worden sind.

In der Generalversammlung selbst gestellte Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Behandlung des Dringlichkeitsantrages sind.

Der Zutritt zur Generalversammlung erfolgt gemäß gültiger Mitgliederliste bei allfälligem Vorweis des Zahlungsbeleges.

Gäste können nur mit Bewilligung des Vorsitzenden teilnehmen, sie haben weder beratende noch beschließende Stimme.

Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, der am längsten Mitglied des MVC ist.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt (Ausnahme § 13 und § 14). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt mittels Zuruf, sollte aber ein Mitglied eine schriftliche Abstimmung verlangen, so ist diese mittels Stimmzettel durchzuführen und es sind zur Zählung der Stimmzettel zwei Wahlprüfer zu bestimmen.

Die Wiederwahl der infolge ihrer Amtsdauer ausscheidenden Funktionäre ist zulässig.

Der abtretende Vorstand ist verpflichtet, der Generalversammlung einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Über diesen, sowie über allfällig aus Mitgliederkreisen erstattete Vorschläge, ist Debatte zu führen.

Jedes anwesende Mitglied trägt seinen Namen in die aufliegende Anwesenheitsliste ein, die einen Bestandteil der Verhandlungsschrift bildet.

Über jede Generalversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Beschlussprotokoll) zu führen, über die von den Teilnehmern der folgenden Generalversammlung abzustimmen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (oder Generalsekretär) zu unterzeichnen ist. Auf die Verlesung bei der Generalversammlung kann, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3 Mehrheit damit einverstanden sind, verzichtet werden.

§ 8 Wirkungskreis der Kluborgane.

1. Der Vorstand
Der Präsident ist der Vollstrecker der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Präsident und der Geschäftsführer haben für die Erledigung der laufenden Klubgeschäfte zu sorgen.
Der Präsident hat die einzelnen Amtsträger zu veranlassen, der Generalversammlung Rechenschaftsberichte über ihre Arbeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.
Der Präsident führt bei allen Verhandlungen des Klubs, mit Ausnahme des Schiedsgerichtes, den Vorsitz.

Der Klub wird nach außen, insbesondere den Behörden gegenüber und bei allen offiziellen Veranstaltungen durch den Präsidenten vertreten. Schriftstücke an Behörden werden jedenfalls vom Präsidenten, dem Schriftführer oder dem Geschäftsführer unterzeichnet. Alle anderen Schriftstücke und Veröffentlichungen werden von den jeweiligen Amtsträgern unterzeichnet.

Die Verfügung über das Klubvermögen steht dem Vorstand zu, der Schatzmeister führt die Rechnungen und verwaltet das Klubvermögen, er ist verpflichtet, bei jeder ordentlichen und über Vorstandsbeschluß bei jeder außerordentlichen Generalversammlung den Rechnungsabschluß vorzulegen.

Dem Zuchtwart obliegt das Referat über alle die Zucht betreffenden Angelegenheiten, die Überwachung der Einhaltung der Zuchtordnung und der Eintragungsbestimmungen in das ÖHZB.

Der Jagd- und Suchenreferent ist für die Durchführung der vom ÖJGV vorgesehenen Prüfungen verantwortlich und hat die jagdlichen Belange innerhalb des Klubs zu wahren. Dem Geschäftsführer obliegen die bürokratischen Vereins - Tätigkeiten, dem Ausstellungsreferenten die Organisation von Klubsiegerzucht- und Sonderschauen bei Hundeausstellung, die Einladung von Formwertrichtern in Absprache mit dem Vorstand und die Organisation bzw. die Beteiligung an Jagdhundepräsentationen.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß der Generalversammlung oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind.

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen:
a) Die Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern
b) die Anberaumung der Generalversammlung
c) die Anberaumung von Klubveranstaltungen
d) die Einladung der Richter für die Klubveranstaltungen
e) die Erledigung aller Klubgeschäfte

2. Die Generalversammlung
Der Generalversammlung ist vorbehalten
a) Kenntnisnahme und Beschlussfassung der Verhandlungsschrift der letzten Generalversammlung;
b) die Prüfung der Rechenschaftsberichte der einzelnen Amtsträger über das abgelaufene Geschäftsjahr, Beschlussfassung darüber und Entlastung des Vorstandes;
c) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung des Schatzmeisters nach Bericht und Antrag der Rechnungsprüfer;
d) Wahl des Vorstandes, zweier Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden des Klubschiedsgerichtes und der Delegierten zum ÖKV und ÖJGV und zur Vorsteh - Hundekommision (VHK);
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes;
f) die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern und allfälligen Dringlichkeitsanträge;
g) Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes;
h) Änderung der Satzungen;
i) Auflösung des Klubs.

§ 9 Die Rechnungsprüfer

Zur Überwachung der Kassen- und Buchführung und zur Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Belege werden von der Generalversammlung jährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie können jederzeit Prüfungen vornehmen, sind aber wenigstens einmal im Jahr vor der ordentlichen Generalversammlung dazu verpflichtet. Sie haben über das Ergebnis von Überprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres dem Vorstand, von der Überprüfung vor der Generalversammlung dieser zu berichten. Die Bücher und Belege sind bei der Generalversammlung vorzulegen.

§ 10 Mittel des Klubs

Diese werden aufgebracht:
a) durch die Mitgliedsbeiträge und dem einmal zu entrichtenden Aufnahmebeitrag;
b) durch Spenden;
c) durch Erträgnisse von Veranstaltungen;
d) durch Subventionen;

§ 11 Landesgruppen

Zur allfälligen besseren regionalen Betreuung der Mitglieder kann der MVC in Landesgruppen untergliedert werden.

A. Mitgliedschaft zu einer Landesgruppe

1. Grundsätzlich gehören alle Mitglieder des MVC jener Landesgruppe (LG) an, welche für ihre dem MVC bekannt gegebene Adresse bereits besteht. Ausgenommen davon sind Auslandsmitglieder und Mitglieder, die ausdrücklich schriftlich erklären, keiner Landesgruppe angehören zu wollen.
2. Ein Übertritt in eine andere LG ist beliebig oft bei Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes jeweils mit Stichtag 1. Jänner des Kalenderjahres möglich. Der Wechsel der LG muss vom übertretenden Mitglied den LG und dem Kassier des MVC schriftlich mitgeteilt werden.

B. Gründung von Landesgruppen

1. Derzeit sind grundsätzlich 3 Landesgruppen vorgesehen (LG OÖ; LG NÖ, Wien und Bgld; LG Stmk und Ktn); je Bundesland ist allerdings in jedem Fall nur eine LG zugelassen.

2. Proponenten für die Gründung einer LG haben einen Antrag auf Gründung an die Geschäfts- und Poststelle des MVC zu richten.

a) Der Antrag hat die schriftliche Willenserklärung zur Gründung einer LG von mindestens 20 ordentlichen/Familien-/Ehrenmitgliedern des MVC zu enthalten.

b) Weiteres muss der Antrag einen Vorschlag über die Zusammensetzung des LG-Ausschusses enthalten.

c) Der Antrag auf Neugründung einer LG wird im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Vorstand des MVC geprüft und darüber entschieden.

d) Bei Genehmigung des Antrags teilt der Vorstand des MVC seine Entscheidung dem vorgeschlagenen Obmann der neuen LG mit. Dieser hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Bescheides des Vorstandes die Gründungsversammlung der LG einzuberufen.

e) Bei der Gründungsversammlung sind alle ordentlichen/Ehrenmitglieder, die laut Mitgliederliste des MVC in diesem Bundesland wohnhaft sind oder auf der Proponentenliste aufscheinen und nachweislich ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, stimmberechtigt. Gehen für ein Bundesland vor Gründung einer LG mehrere Anträge auf Gründung einer solchen LG ein, erhält der vorgeschlagene Obmann der ersten Proponentenliste den Auftrag zur Durchführung der LG-Gründungsversammlung. Ein durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied des MVC führt jedenfalls den Vorsitz.

Die Anträge betreffend der Zusammensetzung des LG-Ausschusses gelten als Wahlvorschläge, welche bei der Gründungsversammlung zur Abstimmung gelangen.

h) Die Proponenten und jene Mitglieder, die ihren dem MVC bekannt gegebenen Wohnsitz im Gebietsbereich der neu gegründeten LG haben, werden mit der erfolgten Gründung der LG Mitglieder derselben.

C. Der Landesgruppenausschuss

1. Die Leitung der LG hat der jeweilige Landesgruppenausschuss inne, welcher aus mindestens vier Mitgliedern der LG, und zwar

a) dem Obmann, welcher gleichzeitig Vorstandsmitglied und Vizepräsident des MVC ist;
b) dem Obmannstellvertreter;
c) dem Kassier und
d) dem Schriftführer besteht.

2. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesgruppenausschusses gelten die Vorschriften der Satzung des MVC über den Vorstand im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Landesgruppe sinngemäß, wobei ein Mitglied des LG-Ausschusses auch die Aufgaben der Geschäftsstelle erledigt. Der LG-Kassier übergibt bis Ende Jänner jedes neuen Geschäftsjahres des MVC einen schriftlichen, unterzeichneten LG -Jahresabschlussbericht für das vergangene Kalenderjahr. Dieser Bericht muss neben den Summen der Einnahmen/Ausgaben auch den Kapitalstand, die Summe der bewerteten Vorräte lt. Inventur und eine Inventur des unbewerteten Sachanlagevermögens per Stichtag 1. Jänner und 31. Dezember des vergangenen Jahres aufweisen.
Die Mitglieder des LG-Ausschusses werden von der LG-Hauptversammlung für eine Funktionsdauer von drei Jahren gewählt.
3. Die Mitglieder des LG-Ausschusses werden von der LG-Hauptversammlung für eine Funktionsdauer von dei Jahren gewählt. Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten Ausschusses innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer LG-Hauptversammlung möglich.

D. Landesgruppen-Hauptversammlung

I. Grundsätzliches

1. Die ordentliche LG-Hauptversammlung hat bis zum 15. März eines jeden Jahres stattzufinden.

2. Zu ihr sind alle LG-Mitglieder 4 Wochen und der Vorstand des MVC schriftlich 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und der Tagesordnung, einzuladen. Der Vorstand des MVC hat mindestens einen von der GV gewählten Ämterführer zu der LG-Hauptversammlung zu entsenden.

3. Den Vorsitz bei der LG-Hauptversammlung führt der LG-Obmann oder sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein anwesendes Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Ämterführer.

4. Gültige Beschlüsse der LG-Hauptversammlung können nur im Rahmen des der LG übertragenen selbstständigen Wirkungsbereiches gefasst werden.

5. Darüber hinausgehende Entschließungen in der LG sind als Anträge an den Vorstand des MVC zu stellen.

II. Aufgaben der LG-Hauptversammlung

1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Ausschusses und des Jahresabschlusses.

2. Wahl des Ausschusses. Sollten innerhalb der Funktionsdauer des Ausschusses eines oder mehrere Ausschussmitglieder ausscheiden, so hat der verbleibende Ausschuss die Pflicht binnen 2 Monaten ein Klubmitglied ihrer Landesgruppe mit der vakanten Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung ist in der nächsten LG-Hauptversammlung abzustimmen, sofern in dieser nicht die Neuwahl des Ausschusses stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

4. Entlastung des LG-Ausschusses.

5. Abstimmung über gestellte Anträge.

III. Organisation

1. Für die Einberufung, Abwicklung, die Wahlen und die Abstimmungen in den LG-Gründungs-, Haupt- und außerordentlichen Versammlungen gelten sinngemäß die Vorschriften der Satzung des MVC über die Abhaltung der GV, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.

2. Eine außerordentliche LG-Hauptversammlung kann vom Vorstand des MVC, vom LG-Ausschuss, oder von einem Drittel der stimmberechtigten LG-Mitglieder jeweils unter Angabe schriftlich beantragt werden und hat binnen 8 Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.

E. Finanzierung der LG

1. Den LG fließen ein vom MVC Vorstand festzulegender Betrag des zum Stichtag bezahlten Mitgliedsbeitrages ihrer Mitglieder zu. Der Stichtag für die Errechnung des LG-Anteiles ist jeweils der Mitgliederstand am Tag der GV des MVC. Die Überweisung der Landesgruppenanteile für das laufende Geschäftsjahr erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach der MVC GV. Der LG-Anteil des Mitgliedsbeitrages ist für die Belange der LG zweckgebunden zu verwenden.

2. Der darüber hinausgehende Aufwand der LG ist durch Erträge aus Veranstaltungen oder Spenden aufzubringen.

F. Belange der LG

1. Die LG sind berechtigt, LG-Schauen und - Prüfungen durchzuführen.

2. Für diese Veranstaltungen ist hinsichtlich der Durchführung und des Nenngeldes das Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten des MVC herzustellen.

3. Sonstige zur Betreuung der Mitglieder und zur Förderung der Zwecke des MVC geeignete Veranstaltungen, wie Übungs- und Trainingstage, Wandertage, Ausbildungskurse etc. bedürfen keiner Zustimmung des Vorstandes des MVC.

4. Alle LG-Mitglieder und die Geschäftsstelle des MVC sind von allen Aktivitäten zu unterrichten.

5. Alle Veranstaltungen der LG können auch von allen Mitgliedern des MVC besucht werden.

6. Die LG stellen für Veranstaltungen des MVC, die in ihrem territorialen Bereich stattfinden, geeignete Mitarbeiter in Absprache mit den zuständigen Referenten zur Verfügung.

G. Auflösung der LG

1. Die Auflösung einer Landesgruppe kann nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des MVC Vorstands erfolgen.

2. Sinkt die Mitgliederzahl einer LG zum Stichtag einer GV des MVC auf unter 20 Mitglieder ab, so hat die LG drei Jahre Zeit, die Mindestanzahl von 20 Mitgliedern wieder zu erreichen. Sollte innerhalb dieser Frist die erforderliche Anzahl nicht erreicht werden kann diese LG durch den MVC - Vorstand aufgelöst werden.

3. Verliert, bedingt durch einen gleichzeitigen Rücktritt des Obmanns und des Obmann-stellvertreters, der LG - Ausschuss seine Handlungsfähigkeit, hat der letzte gewählte Ausschuss gegenüber dem Vorstand des MVC binnen 14 Tagen Rechnung zu legen, alle in seiner Verwahrung und der LG gehörigen materiellen und immateriellen Werte und die LG-Kassa samt eventuell erforderlicher Zugriffsberechtigungen dem MVC Kassier zur treuhändischen Aufbewahrung zu übergeben. Der letzte gewählte Ausschuss der LG haftet für etwaige Verbindlichkeiten der LG. Bis zur Wahl eines neuen LG-Ausschusses übernimmt der MVC- Vorstand die Betreuung der LG-Mitglieder. Es wird durch ihn ehest möglich eine AO LG-Hauptversammlung nur zum Zweck einer Neuwahl des LG Ausschusses einberufen.

4. Das nach Abzug der Passiva vorhandene Vermögen der aufgelösten LG geht in der Folge an den MVC zurück.

§ 12 Das Klubschiedsgericht

Streitigkeiten aus den Klubverhältnissen werden durch das Klubschiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Formen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es besteht aus je einem Vertreter der beiden Streitparteien und dem von der Generalversammlung jährlich gewählten Vorsitzenden, der nicht unbedingt Klubmitglied sein muß. Berufungen ausgeschlossener Mitglieder an das Schiedsgericht haben innerhalb von 14 Tagen nach postalischer Zustellung des Ausschließungsbescheides zu erfolgen, widrigenfalls der Ausschluß rechtskräftig wird.

Alle Verhandlungen und Beratungen des Schiedsgerichtes sind streng vertraulich Über die Verhandlungen und Beratungen führt der Vorsitzende ein Protokoll, das die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, die Anträge und Angaben der Streitparteien, die Zeugenaussagen und den Schiedsspruch zu enthalten hat.

Zur Protokollführung kann der Vorsitzende eine von ihm bestimmte Person, die nicht Mitglied des Klubs sein darf, zuziehen.
Eine Abschrift des Protokolls und der dazugehörigen Angaben und Erklärungen ist innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens den Streitparteien und deren Vertretern zu übermitteln, das Ergebnis ist dem Vorstand bekanntzugeben.

Der Schiedsspruch ist unanfechtbar und tritt sofort in Kraft.

§ 13 Satzungsänderungen

Diese werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

§14 Auflösung des Klubs

Die Auflösung des Klubs kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

a) Der beim Vorstand einzubringende diesbezügliche Antrag muß von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unterstützt und eigenhändig gefertigt sein;
b) Zu der betreffenden außerordentlichen Generalversammlung müssen alle Mitglieder unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes satzungsgemäß eingeladen werden;
c) Mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder müssen persönlich anwesend sein;
d) Mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.

Die Versammlung beschließt auch – mit einfacher Stimmenmehrheit – über die Verwendung des Klubvermögens. Dieses darf keinesfalls unter den Klubmitgliedern verteilt werden, sondern muß in irgendeiner Weise zur Förderung der Zucht des Ungarischen Vorstehhundes verwendet werden.

BM f. Inneres, nicht untersagt.





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